Hundehaltung in Mietwohnung ist ein Spannungsfeld. Da sind einerseits das Tier und sein Besitzer, auf der anderen Seite stehen der Vermieter und die Nachbarn. Wer eine Wohnung mit Hund mieten möchte, sollte die Regeln kennen, um sich nicht in unnötigen Streitereien aufzureiben oder im schlimmsten Fall sogar von einem Verbot überrascht werden.
(Der gesamte folgende Text wurde von unserer Redakteurin ohne den Einsatz von KI geschrieben)
Wohnung mieten mit Hund – der Vermieter muss zustimmen
Viele Menschen erfüllen sich mit der Anschaffung eines Hundes einen großen Wunsch, den sie seit ihrer Kindheit träumen. Andere können ohne Hund nicht leben, vielleicht um sich nicht allein zu fühlen oder im Fall von Assistenz- oder Blindenhunden, um den Alltag trotz gesundheitlicher Einschränkungen selbstständig meistern zu können.
Kommt ein Hund ins Spiel, stehen Menschen mit Mietwohnungen automatisch vor der Frage: Wie sind die rechtlichen Grundlagen? Muss der Vermieter dem Hund zustimmen und was passiert, wenn der Vermieter Hunde verbietet?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht nichts zu Haustieren oder Hunden. Vielmehr gelten mietvertragliche Regelungen, allgemeine Verbote oder Urteile aus der Rechtsprechung.
Die gute Nachricht für alle Hundefans: Ein generelles Hunde- oder Haustierverbot für Wohnungen gibt es nicht und ist unwirksam, sollte es im Mietvertrag stehen (dazu gibt es mehrere BGH-Urteile, unter anderem von 2013, Az., VIII ZR 168/12). Darin heißt es:
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Die Hundehaltung in einer Wohnung ist also nicht grundsätzlich verboten, allerdings gilt allgemein der sogenannte Genehmigungsvorbehalt, der meist auch im Mietvertrag steht. Genehmigungsvorbehalt heißt, dass der Vermieter der Hundehaltung zustimmen muss. Mit einfachen Worten: Bevor Sie eine Wohnung mit Hund mieten, müssen Sie den Vermieter fragen.
Darf der Vermieter Hunde verbieten?
Grundsätzlich darf der Vermieter Hunde nicht verbieten. Bloße Befürchtungen vom Vermieter, dass der Hund etwa zu laut sein oder das Treppenhaus schmutzig machen könnte, sind kein Grund für eine Ablehnung.
Legitim ist eine Ablehnung nur, wenn der Hund tatsächlich zu laut bellt, jault oder regelmäßig im Haus eine Dreckspur hinterlässt. Dann liegen konkrete Gründe vor, die eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarn darstellen. In diesem Fall kann der Vermieter einen Hund begründet ablehnen. Begründet heißt, dass der Vermieter beweisen muss, dass der Hund beispielsweise zu laut bellt. Unter Umständen werden hierfür Nachbarn oder andere Hausbewohner befragt oder als Zeugen involviert.
Das juristische Stichwort lautet: Vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Hund niemanden stört.

Wohnung mit Hund mieten – der Einzelfall entscheidet
Zusammenfassend lässt sich sagen, ob ein Hund in einer Mietwohnung gestattet wird, ob die Haltung rechtlich zulässig ist oder untersagt werden darf, hängt immer vom Einzelfall ab und wird meist durch das Mietrecht geregelt.
Für folgende Situationen ist die Rechtslage eindeutig:
- Stimmt ein Vermieter der Hundehaltung zu, ist es legitim, dass er Auflagen macht, beispielsweise, dass das Tier kastriert werden muss.
- Auch die Anzahl der Haustiere kann durch den Vermieter oder im Streitfall durch gerichtliche Entscheidungen reglementiert werden – auch das Wohl des Tieres spielt hierbei eine Rolle, wenn beispielsweise die Wohnung zu klein ist.
- Eine stillschweigende Duldung des Hundes gilt als Zustimmung und kann nicht zurückgenommen werden.
- Wohnen auch andere Tiere im gleichen Haus oder Wohnkomplex, darf der Vermieter den Hund nicht einfach grundlos bieten (Gleichbehandlungsgrundsatz).
- Hat ein Vermieter einen Hund begründet abgelehnt und der Mieter hält den Hund trotzdem, ist eine sofortige Kündigung berechtigt.
- Die Tierzucht ist in einer Wohnung nicht möglich und muss, wenn überhaupt, vom Vermieter genehmigt werden.
- Stellt der Vermieter fest, dass ein Tier nicht artgerecht gehalten wird, kann er den Mieter abmahnen – allerdings muss er die „nicht artgerechte Haltung“ nachweisen.
Etwas komplizierter ist es, wenn Sie über einen Hund nachdenken, aber bereits einen Mietvertrag unterschrieben haben, der die Haltung von Hunden oder Tieren ausdrücklich untersagt. In diesem Fall ist es schwierig, diese Klausel rückwirkend aufzulösen. Hier müssen Sie unter Umständen einen Anwalt einschalten.
Listenhunde oder große Hunde in der Wohnung
Eine Besonderheit bilden große Hunde oder Listenhunde. Hier ist ein Veto durch den Vermieter eher möglich und die juristische Durchsetzung ist einfacher. Bei großen Hunden, weil davon auszugehen ist, dass sie in einer Mietwohnung nicht den Auslauf bekommen, den sie für gewöhnlich brauchen und bei Listenhunden, weil sie per se als gefährlich eingestuft werden.
Laut Mietrecht, kann die Haltung von Listenhunden in einer Wohnung sogar untersagt werden. Typische Listenhunde sind Staffordshire Terrier, Bullterrier, Rottweiler, Dobermann oder Pitbull. Aber auch hier gibt es Vermieter, die tolerant sind.

Assistenzhunde in der Mietwohnung
Assistenzhunde helfen ihren Besitzern den Alltag zu meistern und ermöglichen diesen Menschen ein selbstbestimmtes Leben. Diese Hunde sind speziell ausgebildet, sie sind in der Regel zurückhaltend, leise und einfühlsam. Die Haltung von Assistenzhunden muss der Vermieter genehmigen bzw. kann sie nicht verbieten.
Haustiere in der Mietwohnung neues Gesetz
Seit 2024 gilt ein neues Gesetz bzw. neue Regelungen für die Hundehaltung in Wohnungen. Unter anderem schreibt das neue Gesetz vor, dass Fragen rund um Haustiere im Mietvertrag geregelt werden müssen, dazu zählen Genehmigungen, Limitierungen (z.B. nicht mehr als zwei Hunde) und die Pflichten des Mieters.
Die Änderungen betreffen auch Listenhunde.
Wer einen Listenhund zuhause beherbergt muss laut Gesetz
- den Nachweis der sozialen Verträglichkeit des Hundes bringen,
- regelmäßige Besuche bei Tierarzt nachweisen und
- die geeignete Unterbringung und Pflege gewährleisten.
Die Gesetze können sich immer wieder ändern und auch in der Rechtsprechung kann es Updates geben. Bleiben Sie als Hundehalter hierzu auf dem Laufenden.
Welche Hunde eignen sich für die Wohnung?
Welche Hunde sich für das Zusammenleben in einer Wohnung besonders eignen, lässt ich nicht pauschal sagen. Erstens haben Wohnungen verschiedene Größen und zweitens ist jeder Hund anders. So kann ein großer Hund in einer kleinen Wohnung genügend Platz finden, wenn er viel Auslauf oder Beschäftigung hat und umgekehrt ist ein kleiner Hund, der übermäßig viel bellt, selbst in einer großen Mietwohnung kein guter Geselle – vor allem nicht für die Nachbarn.
Dennoch kann man sagen, dass sich vor allem mittelgroße und charakterlich als entspannt geltende Hunderassen gut für das Leben in einer Wohnung eignen. Zu nennen wären beispielsweise Pudel, Englische Bulldogge, Dackel, Yorkshire Terrier, Havaneser, Bichon Frisé oder Chihuahua.
Das Temperament der genannten Rassen kann als ausgeglichen beschrieben werden, sie brauchen nicht allzu viel Auslauf und bellen eher selten. Allesamt Eigenschaften, die sie für das Leben in einer Wohnung prädestinieren.
Aber wie gesagt, jedes Tier ist anders und auch hier hängt es vom Einzelfall ab, ob sich der Hund für das Leben in einer Wohnung eignet.

Tipps: So klappt es mit dem Hund in der Wohnung
Wenn Sie eine Wohnung mit Hund mieten möchten oder bereits in einer Mietwohnung leben und Ihren Vermieter für Ihre Hundeliebe gewinnen möchten, sollten Sie geschickt, ehrlich und freundlich vorgehen. Wenn Sie bereits einen Hund haben und umziehen möchten, informieren Sie sich ausgiebig zur Einstellung des Vermieters. Ihren Hund zu verschweigen ist keine gute Idee.
Achten Sie schon bei der Wohnungssuche darauf, ob es sich um ein tierfreundliches Objekt handelt oder ob die Hundehaltung von vornherein ausgeschlossen ist. Auch wenn ein Tierverbot in Wohnungen juristisch problematisch ist, ist es besser, sich gar nicht erst auf eine solche Wohnung zu bewerben, da Ärger vorprogrammiert ist.
Im Fall einer Besichtigung, bringen Sie Ihren Hund mit – im Idealfall steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass der potenzielle Vermieter grundsätzlich keine Einwände hat. So können sich Hund und Vermieter schon einmal beschnuppern. Lassen Sie im Gespräch einfließen, dass Sie eine gute Hundehaftpflichtversicherung haben, die für etwaige Schäden aufkommt oder zeigen Sie einfach ganz charmant die Police vor.
Wenn die Charmeoffensive nicht hilft, können Sie dem Vermieter auch vorschlagen, dass Sie ein bisschen mehr Miete zahlen, um Zweifel oder Vorbehalte auf diese Weise auszuräumen – manchmal hilft das.
Selbstverständlich ist, dass Sie in der Wohnung Rücksicht auf andere Mieter nehmen und darauf achten, dass der Hund nicht bellt. Für kleine Lektionen hilft gelegentlich auch der Besuch einer Hundeschule oder ein privater Hundetrainer für ein paar Stunden. Halten Sie sich an die Regelungen der Hausordnung – auch was Ruhezeiten etc. betrifft.
Achten Sie darauf, dass Ihr Hund ausreichend Auslauf, Gesellschaft und Ansprache hat. Ein ausgeglichener Hund wird von Natur aus weniger bellen, jaulen oder Sie vermissen.
Hundehaftpflichtversicherung – gilt auch für die Mietwohnung
Geht dem Vierbeiner doch mal etwas daneben, springt die Hundehaftpflichtversicherung ein. In den meisten Bundesländern ist sie ohnehin verpflichtend. Sie schützt den Tierhalter auch vor hohen Forderungen, wenn etwas am Eigentum des Vermieters kaputt geht. Bei der BavariaDirekt können Sie zwischen drei günstigen Tarifen wählen und die Hundehaftpflicht direkt online berechnen sowie abschießen.
Hundehaftpflicht – gilt auch für die Mietwohnung
Geht dem Vierbeiner doch mal etwas daneben, springt die Hundehaftpflichtversicherung ein. In den meisten Bundesländern ist sie ohnehin verpflichtend. Sie schützt den Tierhalter auch vor hohen Forderungen, wenn etwas am Eigentum des Vermieters kaputt geht. Bei der BavariaDirekt können Sie zwischen drei günstigen Tarifen wählen und die Hundehaftpflicht direkt online berechnen sowie abschießen.
Kleintiere in der Mietwohnung
Kleintiere dürfen auch ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Dazu zählen beispielsweise Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Fische, Schildkröten oder Vögel. Problematisch kann es nur werden, wenn die Kleintiere nicht artgerecht oder in zu großer Zahl gehalten werden.
Hamster, Meerschweine, Mäuse oder Vögel, die einfach frei in einer Wohnung herumlaufen oder fliegen, können den Vermieter zu Recht auf den Plan rufen. Denn früher oder später, werden sie an den Wänden nagen und so das Objekt schädigen. Eine Wohnung ist kein Zoo – auch hier ist der „vertragsmäßige Gebrauch“ das juristische Stichwort.
Eine Wohnung mit Hund mieten – nicht immer einfach, aber nicht unmöglich
Wer eine Wohnung mit Hund mieten möchten, sollte erstens die Rechtslage gut kennen, sein Tier artgerecht halten und Verständnis für die Nachbarn haben. Ein grundsätzliches Verbot darf der Vermieter nicht aussprechen. Mit dieser Basis ist schon viel erreicht, dennoch entscheidet der Einzelfall, denn sowohl dem Tier als auch den Menschen in der Nachbarschaft soll es gut gehen.
Wussten Sie, dass Hunde gegen Depressionen helfen – vielleicht ja doch ein Grund, sich für einen wuscheligen Vierbeiner zu entscheiden. Welche Hunde besonders zu Familien passen, haben wir im Artikel „Familienhunde“ für Sie zusammengefasst.
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