Die Abfindung bei Kündigung ist eine Art „Entschädigung“. Denn bei einem Jobverlust federt die Abfindung zumindest die finanziellen Folgen etwas ab. Wann es nach einer Kündigung eine Abfindung gibt, wie Sie die Höhe berechnen und was Sie außerdem unbedingt beachten sollten, haben wir zusammengefasst.
(Der gesamte folgende Text wurde von unserer Redakteurin ohne den Einsatz von KI geschrieben)
Abfindung – die rechtlichen Grundlagen
Die Abfindung ist eine finanzielle Entschädigung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Entgegen der landläufigen Meinung gibt es jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. In der Praxis bieten Unternehmen die Abfindung aber häufig an – unter anderem auch, um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden.
Nach dem Arbeitsrecht dürfen Kündigungen nur aus zulässigen Gründen ausgesprochen werden, ansonsten sind sie unwirksam. Eine Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer stellen, wenn sie der Meinung sind, dass die Kündigung nicht rechtswirksam ist. Die Beweispflicht liegt dann beim Arbeitgeber: Er muss vor dem Arbeitsgericht glaubhaft darlegen, dass der Job wirklich wegfällt.
Die Abfindung bei einer Kündigung soll derartige Klagen und zähe Gerichtsprozesse von vornherein ausschließen. Einigen sich die Parteien direkt oder im Rahmen einer Güteverhandlung auf die Abfindung, akzeptiert der Mitarbeiter die Kündigung – was auch heißt, dass er von einer Kündigungsschutzklage absieht.
Gibt das Arbeitsgericht nämlich dem Kläger Recht, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten. Daran hat in der Regel auch der gekündigte Mitarbeiter kein Interesse.
Abfindung bei Kündigung – in diesen Fällen besteht Anspruch
Zwar gibt es keinen generellen Rechtsanspruch darauf, nach einer Kündigung eine Abfindung zu erhalten. Im Einzelfall aber schon. So lässt sich die Sonderzahlung im Arbeitsvertrag individuell vereinbaren oder im Tarifvertrag verankern. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Abfindung oft Bestandteil eines Sozialplans oder einer Betriebsvereinbarung.
Insbesondere, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, stehen die Chancen auf eine Abfindung gut. Es kommt zur Anwendung, wenn das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt und Sie mindestens sechs Monate angestellt sind. §1a Abs. 1 des (KSchG) sieht explizit eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung vor. Dort heißt es:
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Gründe für Zahlung einer Abfindung bei Kündigung
Abfindungen wegen betriebsbedingter Kündigung oder um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden, sind die häufigsten Gründe für die Leistung. Es gibt aber noch weitere Motive, die Unternehmen zur Zahlung einer Abfindung veranlassen.
- Firmen nutzen die Abfindung als Anreiz, um Mitarbeiter bei geplantem Stellenabbau und Umstrukturierungen zum freiwilligen Ausscheiden zu bewegen.
- Reibungslose Austritte ermöglichen schnelle Neueinstellungen, so dass der Betrieb nahtlos weiterlaufen kann.
- In Konfliktsituationen am Arbeitsplatz kann eine Abfindung dazu beitragen, dass ein streitbarer Mitarbeiter freiwillig geht und sich das Betriebsklima verbessert.
- Die standardmäßige Zahlung von Abfindungen bei betriebsbedingter Kündigung sorgt bei neuen Mitarbeitern für ein Sicherheitsgefühl und kommt dem Image des Unternehmens
- Vertraulichkeitsvereinbarungen enthalten nicht selten Abfinden: Der Arbeitgeber kauft sich quasi die Verschwiegenheit des scheidenden Mitarbeiters.
- Bei Auflösungs- und Aufhebungsverträgen sind Abfindungen die Regel.
Abfindung berechnen: Davon hängt die Höhe der Zahlung ab
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist für die Höhe der Abfindung vor allem die Betriebszugehörigkeit entscheidend. In §1a Abs. 2 des (KSchG) heißt es dazu:
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Diese sogenannte Regelabfindung ist aber nur ein grober Orientierungswert, vielfach finden weitere Faktoren Berücksichtigung. Dazu zählen das Alter des Entlassenen, die Größe des Betriebs, die Branche oder auch das Durchschnittseinkommen in der Region.
Begreifen Sie die Regelabfindung deshalb immer nur als Verhandlungsbasis, die Sie individuell anpassen sollten. So handhaben es auch die Gerichte, die regional andere Richtwerte verwenden. Auch Tarifverträge und ein starker Betriebsrat können dazu beitragen, dass sich bei einer Kündigung eine höhere Abfindung herausschlagen lässt.
Formeln und Beispielrechnungen für die Höhe der Abfindung
Die gängige Formel, um die Abfindung zu berechnen, lautet:
- Letztes Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren
Wird das Lebensalter einbezogen, wird der Faktor auf 0,75 oder mehr erhöht. Dazu einige beispielhafte Berechnungen, die in der Praxis Anwendung finden:
Bei einem über 50-jährigen Gekündigten mit mindestens 15 Jahren Beschäftigungsdauer im Unternehmen lautet die Formel:
- Letztes Bruttomonatsgehalt x 1,0 x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren
Hat dieser zuletzt 5.000 Euro verdient, beträgt die Abfindung also 75.000 Euro.
Ist der Arbeitnehmer bei seiner Entlassung bereits 55 Jahre oder älter und wenigstens 20 Jahre angestellt gewesen, werden häufig 18 Monatsgehälter bezahlt. Die Formel lautet in diesem Fall:
- Letztes Bruttomonatsgehalt x 0,9 x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren
Bei einem Gehalt von 5.000 Euro beliefe sich die Abfindung also auf 90.000 Euro.
Abfindung bei Kündigung: besser verhandeln mit dem Berufsrechtsschutz
Mit der Rechtsschutzversicherung von ÖRAG und BavariaDirekt können Sie auch bei einer Kündigung gelassen durchatmen: Ein Fachanwalt steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, so dass Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen und / oder eine Abfindung aushandeln können. Die im Marktvergleich günstigen Tarife von ÖRAG und BavariaDirekt können Sie vor Abschluss unverbindlich berechnen.
Abfindung bei Kündigung: mit dem Berufsrechtsschutz besser verhandeln
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In die Formel fließen neben dem Bruttomonatslohn inklusive Sachleistungen (Laptop, Dienstwagen etc.) ggf. zusätzliche Ausgleichszahlungen ein für:
- ein freiwilliges früheres Ausscheiden als vorgesehen
- Überstunden und Resturlaub
- ein Wettbewerbsverbot
Die erweiterte Rechenformel für die Regelabfindung stellt sich dann folgendermaßen dar:
- Letztes Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren + Urlaubs- und Überstundenguthaben + Verdienstausfall durch Wettbewerbsverbot
Nutzen Sie die Faustformeln als Ausgangsbasis, um bei einer Kündigung Ihre Abfindung grob zu berechnen. Pokern Sie bei den Verhandlungen aber ruhig etwas höher – runterhandeln lassen können Sie sich immer noch.
Tipp: Im Internet finden sich diverse Onlinerechner, mit deren Hilfe Sie eine Abfindung berechnen können. Probieren Sie mehrere aus: Damit bekommen Sie einen guten Durchschnitt.
Betriebsbedingte Kündigung: Abfindung ist immer drin
Gemäß §1a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes gibt es im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber muss die Kündigung ausdrücklich betriebsbedingt
- Sie haben als Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage
- Und im Kündigungsschreiben steht der Hinweis, dass Sie nach Ablauf der Klagefrist einen Anspruch auf eine Abfindung haben.
Ist nur ein Punkt nicht erfüllt, ist der Abfindungsanspruch verwirkt! Lesen Sie das Kündigungsschreiben also ganz genau durch und holen Sie sich bei zweideutigen Formulierungen fachlichen Rat.
Abfindung bei Aufhebungsvertrag
Auch bei Abschluss eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags sind Abfindungen üblich. Lassen Sie sich erst gar nicht auf eine solche Regelung ohne Ausgleichszahlung ein. Ausnahme: Sie haben bereits einen neuen Job und wollen so schnell wie möglich aus dem alten Arbeitsvertrag raus.
Geht die Initiative dagegen vom Arbeitgeber aus, hat er offensichtlich ein starkes Interesse daran, sie möglichst reibungslos auszustellen. Dann sitzen Sie am längeren Hebel und sollten auf einer Abfindung bestehen. Der Arbeitgeber bekommt im Gegenzug von Ihnen den offiziellen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage – es handelt sich also um eine beidseitige Absicherung.
Wichtig zu wissen: Durch den Verzicht auf den Klageweg können Sie beim Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit belegt werden. Schließlich gibt es jetzt keine Kontrollmöglichkeit mehr, ob die Kündigung wirksam war.
Lassen Sie sich am besten von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten, wie nachteilig das für Sie sein kann.
Abfindung – Arbeitslosengeld, Steuern und Sozialabgaben
Besteht nach der Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird die Abfindung nie darauf angerechnet. Haben Sie allerdings einen Aufhebungsvertrag unterschrieben oder sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit dem Arbeitgeber auf einen Vergleich mit Abfindungszahlung geeinigt, erhalten Sie das Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Zu bedenken ist auch, dass die Abfindung voll lohnsteuerpflichtig ist und sich die Summe dadurch erheblich mindert. Über die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte lässt sich die Steuerlast aber reduzieren.
Arbeitslosen-, Rentenversicherungs- oder Krankenkassenbeiträge fallen dagegen für eine Abfindung nicht an. Lediglich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten erhöhten sich die Beiträge durch die Abfindung.
Abfindung: Verhandlungssache, die sich lohnt
Selbst wenn Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben, lassen Arbeitgeber häufig mit sich reden. Unternehmen haben kein Interesse daran, sich in langwierige Streitereien mit Ex-Mitarbeitern in spe zu verstricken – nicht zuletzt deshalb, weil darunter das Image leidet. In Zeiten des Fachkräftemangels ein Manko, das die Besetzung von offenen Stellen erschweren kann.
Werden Sie also auf jeden Fall aktiv! Eine Kündigungsschutzklage können Sie ohne Rechtsbeistand bei Gericht einreichen. Mit einer Rechtsschutzversicherung haben Sie noch mehr Trümpfe in der Hand. Dann können Sie sich sofort nach der Kündigung an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und eine solide Abfindung aushandeln.
Sie haben eine Kündigung vor Arbeitsantritt erhalten? Auch dann ist eine Abfindung drin.
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