Die Kündigung vor Arbeitsantritt kann jedem passieren. Beispielsweise finden Sie Ihren absoluten Traumjob oder Ihre Eltern werden plötzlich zum Pflegefall. Dann sind Sie gezwungen, noch vor Arbeitsantritt zu kündigen – auch wenn es unangenehm ist. Lesen Sie, was es jetzt zu beachten gibt und wie es im umgekehrten Fall bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber aussieht.
(Der gesamte folgende Text wurde von unserer Redakteurin ohne den Einsatz von KI geschrieben)
Vor Arbeitsantritt kündigen – was sagt das Recht?
Zunächst einmal: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer Kündigung vor Arbeitsantritt oder während der Tätigkeit. Es gelten exakt die gleichen rechtlichen Regelungen, unabhängig vom Datum des ersten Arbeitstages.
Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht wie etwa bei Kaufverträgen gibt es bei Arbeitsverträgen nicht. Das soll Verbindlichkeit für beide Seiten schaffen und unnötigen bürokratischen Aufwand verhindern, wenn Arbeitsverhältnisse vorschnell und unüberlegt geschlossen werden.
Bei einer Kündigung vor Arbeitsaufnahme sind beiderseits
- die Kündigungsfristen,
- die korrekte Form der Kündigung und
- die Berücksichtigung vertraglicher Ausschlussklauseln
zu beachten. Enthält der Vertrag keine gegenteiligen Regelungen, lässt sich eine Kündigung vor Arbeitsbeginn sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber aussprechen.
Kündigung vor Arbeitsantritt – beidseitige Gründe
Die Gründe für eine Kündigung vor Arbeitsantritt sind vielfältig und können sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber betreffen.
Kündigungsgründe Arbeitnehmer | Kündigungsgründe Arbeitgeber |
---|---|
Vom Traumarbeitgeber kommt doch noch eine Zusage und Sie möchten lieber diesen Job antreten. | Zwischenzeitlich hat sich ein besser qualifizierter Mitarbeiter für die Stelle gefunden. |
Sie haben sich während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses woanders beworben, dort unterschrieben und ein äußerst lukratives Gegenangebot des bisherigen Arbeitgebers erhalten. | Aus betrieblichen Gründen wie Umstrukturierungen oder der Verlagerung der Produktion fällt die Stelle weg. |
Private Umstände erfordern einen Umzug und/oder Sie können nur noch in Teilzeit arbeiten. | Bei der Bewerbung wurden Falschangaben gemacht, die erst nach Vertragsabschluss aufgefallen sind. |
Sie möchten sich beruflich komplett neu orientieren oder eine Auszeit nehmen. | Sie erfahren nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages etwas Negatives über den Arbeitnehmer, der eine Kündigung rechtfertigt. |
Wann ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen?
Trotz eindeutiger Rechtslage kann es vorkommen, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich ist. Das ist der Fall, wenn die Kündigung vor Arbeitsbeginn im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Entsprechende Klauseln lauten etwa wie folgt:
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen
Zu beachten ist hierbei, dass eine außerordentliche (fristlose) Kündigung weiterhin möglich ist. Dafür müssen jedoch besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, etwa Straftaten.
Die Ausschlussklausel gilt für beide Seiten und bewirkt, dass die Parteien den Job frühestens am ersten Arbeitstag kündigen können. In der Probezeit ist das mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich.
Soll die Kündigung trotz des vertraglichen Ausschlusses vor Arbeitsbeginn erfolgen, lässt sich in beiderseitigem Einvernehmen ein Aufhebungsvertrag schließen. Da Arbeitgeber in aller Regel kein Interesse daran haben, neue Mitarbeit nur für wenige Tage zu beschäftigen, ist das eine gängige Praxis.
Was Sie als Mitarbeiter besser nicht tun sollten, ist einfach nicht zum ersten Arbeitstag zu erscheinen. In diesem Fall drohen Vertragsstrafen und in seltenen Fällen auch Schadenersatzforderungen. Die Strafe bemisst sich am Gehalt, das zu zahlen gewesen wäre – es ist also beispielsweise ein Bruttomonatsgehalt fällig.
Das sind die Fristen für eine Kündigung vor dem ersten Arbeitstag
Da vor dem Gesetz eine Kündigung während des laufenden Arbeitsverhältnisses und eine Kündigung vor Arbeitsbeginn gleichgestellt sind, gibt es auch keine Unterschiede bei den Fristen. Diese sind:
- Gibt es keine anderweitige Vereinbarung, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats.
- Davon abweichend lassen sich vertraglich andere Kündigungsfristen vereinbaren, die dann von beiden Parteien einzuhalten sind.
- Wurde eine Probezeit festgeschrieben, beträgt die Kündigungsfrist meist 14 Tage.
Bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit kann es sogar sein, dass Sie bei Kündigung vor dem ersten Arbeitstag gar nicht erst erscheinen müssen. Denn wie bereits erwähnt, gilt für die Kündigung vor Arbeitsantritt nicht das Datum des ersten Arbeitstages, sondern der Tag der Vertragsunterzeichnung. Und meist liegen zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem vereinbarten Stellenantritt einige Wochen. Kündigen Sie also innerhalb der Probezeit-Frist von 14 Tagen, müssen Sie gar nicht erst im neuen Job erscheinen.
Ein Beispiel: Sie unterschreiben am 5. Mai einen Vertrag, der den ersten Arbeitstag für den 1. Juni und eine 14-tägige Probezeit vorsieht. Zwischenzeitlich bekommen Sie doch noch eine Zusage für Ihren Traumjob. Kündigen Sie nun die nicht mehr gewollte Stelle fristgerecht bis zum 18. Mai, brauchen Sie sie nicht mehr anzutreten.
Kündigung vor Arbeitsaufnahme – das korrekte Anschreiben
Möchten Sie wirksam vor Arbeitsantritt kündigen, sind die Formalvorschriften einzuhalten. Das Kündigungsschreiben muss schriftlich in Papierform erfolgen und alle erforderlichen Angaben enthalten:
- der Begriff „Kündigung“ muss explizit vorkommen
- Bezugnahme auf Arbeitsvertrag vom (Datum)
- korrekte Kündigungsfrist
- vollständige Anschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Stellenbezeichnung und ggf. Personalnummer
- Datum
- handschriftliche Unterschrift (keine Scans)
Bitten Sie am Ende des Schreibens um eine Bestätigung des Erhalts der Kündigung und verschicken Sie es per Einschreiben mit Rückschein.
Wenn der Arbeitgeber vor Arbeitsantritt kündigt
Kündigt Ihnen der Arbeitgeber noch vor Antritt der Stelle, kann Sie das kalt erwischen. Sie haben aber durchaus Möglichkeiten, sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zu wehren. Aber Achtung, da der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern greift, braucht der Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung vor Arbeitsantritt anzugeben. Auch eine Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich.
Achten Sie beispielsweise darauf, dass sich der Arbeitgeber an die Form hält, denn erlaubt sind nur bestimmte Kündigungsformen, die dem geltenden Recht entsprechen. Dazu zählen die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.
Auch formale Fehler im Kündigungsschreiben machen die Kündigung unwirksam. Sie können dann Kündigungsschutzklage erheben. Gute Karten haben Sie hier auch bei Verstößen gegen den Mutterschutz. Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft hat einen hohen Stellenwert und Arbeitgeber müssen eine Zustimmung der Behörden einholen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis mit schwangeren Mitarbeiterinnen auflösen möchten – ob vor Arbeitsbeginn oder danach.
Wie ist es mit Schadenersatz?
Schadenersatz fordern Arbeitgeber selten ein, wenn Arbeitnehmer die Stelle einfach nicht antreten. Sie müssen einen konkreten monetären Nachteil – etwa Umsatzeinbußen in bestimmter Höhe – nachweisen. Oft ist das nicht möglich oder der Aufwand steht nicht im Verhältnis zum Nutzen.
Sollte doch Geld gefordert werden, darf die Summe aktuellen Gerichtentscheidungen zufolge das vereinbarte Gehalt nicht überschreiten. Umgekehrt haben Arbeitnehmer bei nicht fristgemäßen Kündigungen lediglich Anspruch auf ihr Gehalt – und müssen dafür die Arbeitsleistung erbringen.
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Fristen verpasst oder Kündigung per Vertrag ausgeschlossen – Aufhebungsvertrag als Lösung
Sind die Kündigungsfristen verstrichen und der Job soll nicht angetreten werden, oder ist im Vertrag die Kündigung vor Arbeitsantritt ganz ausgeschlossen, bietet sich als beiderseitige Lösung ein Aufhebungsvertrag an. Schließlich nützt ein Arbeitsverhältnis im Streit beiden Parteien nichts. Erklären Sie am besten in einem ruhigen Gespräch die Gründe für die Kündigung und einigen Sie sich auf eine Auflösung des Arbeitsvertrags im Einvernehmen.
Im Rahmen des Aufhebungsvertrags kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Abfindung als Ausgleich für das entgangene Gehalt zahlen, sofern die Kündigung vor Arbeitsantritt von ihm ausging – er muss es aber nicht.
Der Arbeitnehmer erspart sich durch eine Aufhebungsvereinbarung den Antritt der Stelle und stellt sicher, dass keine Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers auf ihn zukommen.
Sie können vor Arbeitsantritt kündigen – beachten Sie aber die Fristen
Es kann immer anders kommen als geplant. Auch Arbeitsverträge sind nicht in Stein gemeißelt und Sie müssen keine Stelle gegen Ihren Willen antreten. Umgekehrt finden sich auch Arbeitgeber vor Situationen gestellt, die einen Job plötzlich obsolet machen. Halten beide Parteien die Kündigungsfristen vor Arbeitsantritt ein und beachten die Formalitäten, ist die Sache schnell gelöst.
Anders sieht es bei verpassten Stichtagen aus. Damit es hier nicht zu Problemen kommt, sollten Sie unbedingt das Gespräch suchen. Mit einem Aufhebungsvertrag ist die Kündigung vor Arbeitsbeginn für alle Seiten zufriedenstellend umsetzbar.
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