Wird Ihnen während der Schwangerschaft die Kündigung vom Arbeitgeber überreicht, ist der Schreck zunächst groß. Doch in den allermeisten Fällen ist eine Entlassung werdender Mütter unrechtmäßig. Lesen Sie, wie der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gesetzlich geregelt ist, welche Fristen gelten und in welchen Fällen das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet werden darf.
(Der gesamte folgende Text wurde von unserer Redakteurin ohne den Einsatz von KI geschrieben)
Kündigung in der Schwangerschaft – rechtlich nicht möglich
Frauen, die ein Kind erwarten, würde eine Kündigung in der Schwangerschaft und damit der Verlust des Arbeitsplatzes besonders hart treffen. Finanzielle Probleme und Zukunftssorgen sind in dieser Situation unzumutbare Belastungen und eine neue Stelle zu finden, ist nahezu aussichtslos. Aus diesen Gründen sind Mütter nach § 17 des Mutterschaftsschutzgesetzes (MuSchG) grundsätzlich unkündbar.
Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt nicht benachteiligt werden, nur weil sie ein Kind bekommen. Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gilt uneingeschränkt: Er umfasst sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen, ist für Unternehmen jeder Größe bindend und erstreckt sich auf Teilzeit-, Vollzeit- und Minijob-Arbeitsverhältnisse. Der Paragraf greift auch, wenn die Schwangerschaft während der Probezeit festgestellt wird. Frauen sind also umfassend geschützt, sofern bestimmte Fristen und Mitteilungspflichten eingehalten werden.
Ab wann und wie lange gilt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?
Eine Kündigung in der Schwangerschaft ist ab ersten Tag bis zu vier Monaten nach der Geburt unzulässig – auch im traurigen Falle einer Fehlgeburt ab der zwölften Schwangerschaftswoche. Bei Totgeburten sieht die Rechtsprechung vor, dass das Kind mindestens 500 Gramm wiegen und damit lebensfähig gewesen sein muss, damit der Kündigungsschutz greift. Ansonsten handele es sich nicht um eine Entbindung und eine Kündigung wäre zulässig.
Wissen Sie zum Zeitpunkt der Kündigung nicht, dass Sie schwanger sind oder haben es Ihrem Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt, gilt der Kündigungsschutz trotzdem rückwirkend. Ein Rauswurf ist in jedem Fall ab dem ersten Tag der Schwangerschaft unwirksam.
Wer nach der Geburt in Elternzeit geht, genießt den Kündigungsschutz bis zu deren Ende – und bekommt finanzielle Unterstützung vom Staat. Lesen Sie dazu auch, welche Neuerungen beim Elterngeld 2024 gelten.
Schwanger und Kündigung: Ihre Mitteilungspflichten
Natürlich muss der Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft erfahren: Nur so kann er ja wissen, dass eine Kündigung unwirksam ist bzw. dass er Ihnen gar nicht kündigen darf. Der Gesetzgeber setzt als Frist für die Mitteilung zwei Wochen nach Zugang der Kündigung fest.
Bis dahin sollten Sie also am besten schriftlich und per Einschreiben oder vor Zeugen äußern, dass Sie ein Kind erwarten oder eine Fehl- oder Totgeburt hatten. Überschreiten Sie dieses Zeitlimit, gilt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft nicht. Ausnahmen gibt es nur, wenn Sie Ihrer Mitteilungspflicht wegen Krankheit nicht nachkommen können oder aufgrund eines Urlaubs nichts von der Kündigung wussten. Erfahren Sie erst kurz nach Ende der Zweiwochenfrist, dass Sie ein Kind erwarten, ist diese ebenfalls hinfällig. Sie müssen den Arbeitgeber aber umgehend von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen.
Nach der Kündigung schwanger – gilt der Schutz oder nicht?
Ist die Kündigung bereits ausgesprochen und Sie werden danach schwanger, sorgt oft die Frage nach dem genauen Beginn der Schwangerschaft für Streit. Manche Arbeitgeber stellen infrage, dass die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestand.
Angenommen, Sie merken erst zweieinhalb Wochen nach Zugang der Kündigung, dass Sie schwanger sind und teilen dies im Betrieb mit. Ist die Kündigung nun wirksam oder nicht? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ein Urteil gefällt, dass die Schutzfrist 280 Tage vor dem berechneten Geburtstermin beginnt. Im Beispielfall wäre die Kündigung also hinfällig und könnte frühestens vier Monate nach der Geburt erfolgen.
Was ist mit dem Kündigungsschutz bei einer Schwangerschaft vor Arbeitsantritt?
Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, aber Sie werden noch vor dem ersten Tag im neuen Unternehmen schwanger: Was nun? Auch hier hat das Bundesarbeitsgericht ein bindendes Urteil zugunsten der Schwangeren gefällt. Der Kündigungsschutz für Schwangere ist auch gegeben, wenn Sie noch keine Arbeitsleistung erbracht haben – vorausgesetzt, Sie kommen Ihrer Mitteilungspflicht fristgemäß nach.
Schwanger im Bewerbungsgespräch – darauf ist zu achten
Im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz von Schwangeren vor Arbeitsantritt stellt sich auch die Frage, ob Sie in einem Vorstellungsgespräch sagen müssen, dass Sie schwanger sind. Die klare Antwort: nein.
Entsprechende Fragen durch den potenziellen Arbeitgeber sind unzulässig. Das gilt auch für Auskünfte im Hinblick auf Ihre Familienplanung: Es handelt sich um Ihre Privatsache und Sie sind zu keinerlei Aussagen verpflichtet. Sie dürfen sogar lügen und eine bestehende Schwangerschaft verneinen.
So soll eine Diskriminierung von Frauen im Bewerbungsprozess vermieden werden. Dass der Arbeitgeber Falschauskünfte trotzdem als Täuschung versteht und das Arbeitsverhältnis von Anfang an belastet ist, steht auf einem anderen Blatt. Das Recht ist aber auf Ihrer Seite.
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber Schwangeren kündigen
Die Ausnahme vom Kündigungsschutz in der Schwangerschaft betreffen befristete Arbeitsverhältnisse. Läuft der Vertrag aus, handelt es sich im juristischen Sinne nicht um eine Kündigung. Folglich greift auch § 17 MuSchG nicht. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrags.
Unterschreiben Sie schwanger einen Aufhebungsvertrag, ist der Job ebenfalls weg – egal, ob Sie oder der Chef von der Schwangerschaft wissen und vom wem die Aufhebung ausgeht.
Eine weitere Ausnahme von Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gilt, wenn sich die Schwangere unzumutbar oder kriminell verhält. Hier gilt die Nachweispflicht durch den Arbeitgeber, um Mobbing auszuschließen.
Insolvenzen, Standortverlegungen und Betriebsschließungen sind ebenfalls mögliche Gründe, dass eine Kündigung in der Schwangerschaft wirksam wird – in den genannten Fällen handelt es sich um betriebsbedingte Kündigungen in der Schwangerschaft. Diese sind im Einzelfall und unter Auflagen möglich, wenn es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mehr gibt. Allerdings muss die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde der Kündigung der Schwangeren explizit zustimmen.
Probezeit und Schwangerschaft: Sind Sie kündbar?
Auch bei einer Schwangerschaft in der Probezeit ist eine Kündigung unwirksam. Ausnahmen gibt es nur in speziellen Fällen und nur mit einer Zustimmung durch die zuständige Aufsichtsbehörde – das sind je nach Bundesland Bezirksregierungen, Regierungspräsidien oder die Gewerbeaufsicht. Diese geben ihr Plazet höchstens dann, wenn der Arbeitnehmer stichhaltig betriebsbedingte Gründe anführen kann oder sich die Schwangere im Unternehmen unverhältnismäßig verhalten hat.
Rechtsschutzversicherung – Sicherheit in der Schwangerschaft
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen trotz Schwangerschaft gekündigt? Mit einer Rechtsschutzversicherung müssen Sie Anwalts- und Gerichtskosten auch dann nicht zu fürchten, wenn Sie wider Erwarten keinen Erfolg mit einer Klage haben. Eine große Hilfe ist auch, dass Sie sofort eine Anlaufstelle haben: Nehmen Sie einfach die telefonische Erstberatung in Anspruch. Schließen Sie diese wichtige Police direkt online bei der BavariaDirekt ab!
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Kündigung trotz Schwangerschaft – so gehen Sie dagegen vor
Manche Arbeitgeber versuchen trotz der eindeutigen Rechtslage Schwangeren zu kündigen. Dann können Sie sich selbstverständlich wehren und dagegen vorgehen. Manchmal genügt es, im Unternehmen auf den Sonderkündigungsschutz hinzuweisen.
Vielleicht ist man davon ausgegangen, dass Sie gar nichts davon wissen. Reicht das nicht, sollten Sie Kündigungsschutzklage erheben. Das können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht – in der Regel jenes am Sitz des Unternehmens – auch ohne anwaltlichen Beistand erledigen. Die Rechtsantragsstelle des Gerichts hilft bei der Formulierung und Eingabe und natürlich können Sie sich auch an Ihren Betriebsrat wenden.
Wichtig: Sie müssen die Klage drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht haben. Nach der Klagezustellung machen viele Arbeitgeber schon einen Rückzieher, ansonsten kommt es zu einer Güteverhandlung. Hier lassen Sie sich besser durch einen Anwalt vertreten. Können sich die Parteien nicht auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder auf eine Abfindungszahlung verständigen, wird ein Kammertermin angesetzt. Erfolgt auch hier keine gütliche Einigung, fällt das Gericht ein Urteil.
Auf den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft können sich Frauen verlassen
Auch wenn Arbeitgeber immer wieder versuchen, den Kündigungsschutz für Schwangere auszuhebeln: Die Erfolgsaussichten sind gering. Der Gesetzgeber hat äußerst enge Grenzen gesteckt, was eine Entlassung werdender Mütter betrifft.
Bei Streitfällen vor Gericht gewinnen fast immer die Frauen. Lassen Sie sich also nicht ins Bockshorn jagen, falls Ihnen trotz Schwangerschaft eine Kündigung ins Haus flattert und klagen Sie zur Not Ihr gutes Recht ein.
Wenn Sie schwanger sind, finden Sie in unserem Beitrag „Elterngeld“ alle wichtigen Informationen und im Artikel „Die wichtigsten Versicherungen für Kinder“ lesen Sie, welcher Schutz für Ihren Nachwuchs sinnvoll ist.
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