Jeder kennt die klassischen Winterunfälle: Über Nacht hat es geschneit und Sie haben den Gehweg vor Ihrem Grundstück nicht rechtzeitig geräumt. Der Nachbar holt Brot vom Bäcker und stürzt auf dem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehweg. Er bricht sich den Fuß. Wer haftet in diesen Fällen? Gibt es hier Regeln, auf die ein Haus- oder Wohnungseigentümer achten muss? Was hat es mit der Räum- und Streupflicht auf sich und gibt es noch weitere Pflichten für Hausbesitzer? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.
(Der gesamte folgende Text wurde von unserer Redakteurin ohne den Einsatz von KI geschrieben)
Räum- und Streupflicht: Wer nicht schippt, der haftet
Regelmäßiges Streuen gehört zu den Verkehrssicherungspflichten jedes Hausbesitzers. Unterlassen Sie diese Pflicht, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Das ist auch in den §§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt.
Der Hintergrund: Jede Immobilie und jeder angrenzende Gehweg stellt eine Gefahr für Passanten dar. Sie können sich durch nicht geräumte Gehwege schwer verletzen. Deshalb haben Sie als Immobilieneigentümer die Pflicht, Gefahren zu minimieren oder auszuschalten. Das bedeutet im Winter: Räumen, Schippen und Streuen.
Die Räum- und Streupflicht dient dem Schutz von Personen und Objekten, vor allem von Fußgängern und Fahrradfahrern.
Räum- und Streupflicht: Was bedeutet das konkret für mich?
Die Räum- und Streupflicht ist eine Verkehrssicherungspflicht. Der Eigentümer muss gewährleisten, dass alle Wege auf seinem Grundstück ohne Gefahr benutzbar sind. Im Winter müssen deshalb alle Wege auf seinem Grundstück von Schnee und Eis befreit werden. Dies gilt auch für öffentliche Gehwege vor dem jeweiligen Grundstück. Letzteres ist in der Regel durch die Satzung der jeweiligen Gemeinde festgehalten.
- Räumpflicht besteht bereits, sobald der Schnee liegen bleibt.
- Streupflicht muss erfüllt werden, sobald es zur Glättegefahr kommt.
Feste Winterdienst-Zeiten: Wann Sie den Gehweg von Schnee und Eis befreien müssen!
Die Kommunen legen Zeiten fest, wann die Räum- und Streupflicht erfolgen soll.
In der Regel gilt dabei folgendes:
- An Werktagen: zwischen 7 und 20 Uhr.
- An Sonn- und Feiertagen: zwischen 8 bzw. 9 und 20 Uhr.
Aber: Die zuständigen Gemeinden können hier nochmals Details festlegen.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Gehweg muss werktags bereits vor 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen vor 8 bzw. 9 Uhr befreit sein!
Räum- und Streupflicht – wer muss schippen?
Es gibt drei Möglichkeiten, der Räum- und Streupflicht nachzukommen:
- Der Eigentümer übernimmt die Pflicht selbst.
- Der Eigentümer delegiert die Pflicht an den Mieter. Dies muss aber durch den Mietvertrag festgelegt werden.
- Der Eigentümer beauftragt einen Winterdienst.
Kann die Räum- und Streupflicht auch mein Mieter übernehmen?
Soll sich der Mieter um den Winterdienst kümmern, muss dies im Mietvertrag oder der beiliegenden Hausordnung klar geregelt sein.
Aber: Der Eigentümer bzw. Vermieter kann sich nicht komplett von der Haftung befreien. Überträgt er die Räum- und Streupflicht auf den Mieter, muss er regelmäßig kontrollieren, ob dieser den Pflichten nachkommt. Vernachlässigt der Eigentümer die Kontrollen, haftet er im Schadenfall ebenfalls.
Verletzung der Räum- und Streupflicht: Diese Versicherungen bieten Ihnen als Eigentümer Schutz
Die Privat-Haftpflichtversicherung greift, wenn Sie Eigentümer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses sind und diese selbst nutzen. Sie bietet Ihnen Schutz vor Forderungen, die im Zusammenhang mit Gefahren durch Ihr Grundstück oder Ihre Immobilie stehen und greift selbst, wenn Sie die Räum- und Streupflicht verletzt haben. Ausnahme: Sie handeln vorsätzlich.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung dagegen bietet Schutz bei Vermietung der Wohnung oder des Hauses. Sie greift auch, falls Sie Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind oder sich noch in der Bauphase einer Immobilie befinden. Auch hier ist der Eigentümer verpflichtet, dass Dritte keinen Schaden erleiden, was bei Schnee oder Eisglätte bedeutet, dass sich niemand verletzt.
Haftpflicht inklusive Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der BavariaDirekt
In der Privat-Haftpflichtversicherung der BavariaDirekt ist bereits eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in allen Tarifen enthalten. Bauherren und Eigentümer von unbebauten Grundstücken erhalten ebenfalls zusätzlichen Schutz ab Tarif M. In Tarif Komfort L sind darüber hinaus vermietete Wohnungen im selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhaus sowie ein in Europa gelegenes Ferienhaus versichert.
Haftpflicht inklusive Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der BavariaDirekt
In der Privat-Haftpflichtversicherung der BavariaDirekt ist bereits eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in allen Tarifen enthalten. Bauherren und Eigentümer von unbebauten Grundstücken erhalten ebenfalls zusätzlichen Schutz ab Tarif M. In Tarif Komfort L sind darüber hinaus vermietete Wohnungen im selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhaus sowie ein in Europa gelegenes Ferienhaus versichert.
Krank oder Urlaub: Hafte ich in diesen Fällen?
Auch bei Abwesenheit des Eigentümers gilt die Räum- und Streupflicht. Wer im Urlaub oder krank ist, muss sich darum kümmern, dass das Räumen und Streuen eingehalten wird. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer aufgrund des Berufes lange außer Haus ist.
Hier ist es am besten, einen Winterdienst zu beauftragen. Auch Familienmitglieder können die Tätigkeit übernehmen. Wird die Pflicht nicht erfüllt, besteht Ordnungswidrigkeit. Das kann eine Geldbuße bis zu 10.000 € nach sich ziehen.
Kann ich Streusalz verwenden?
Für den privaten Einsatz ist das Verwenden von Streusalz verboten. Streusalz darf nur durch einen professionellen Winterdienst gestreut werden. Der Grund dafür ist, dass das Salz in den Boden und auch ins Grundwasser sickert und dadurch umweltschädlich ist. Es hat negative Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und auf Materialen von Bauten und Fahrzeugen. Das Verbot ist meist in der gültigen Verordnung der Gemeinde zu finden.
Diese Alternativen für Streusalz können Sie verwenden:
Räum- und Streupflicht – niemanden aufs Glatteis führen
Die wichtigsten Vorschriften rund um die Räum- und Streupflicht im Winter kennen Sie jetzt. Was es mit der Verkehrssicherungspflicht im Detail auf sich hat und wer sie einhalten muss, lesen Sie im gleichnamigen Magazin-Beitrag. Was es in der kalten Jahreszeit beim Autofahren zu beachten gilt, erfahren Sie in unserem Artikel „Autofahren im Winter: Die 10 besten Tipps für eine unfallfreie Fahrt„.
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